Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 151 Ärztliche Untersuchung

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

§ 150 § 152